General Terms and Condi­tions at La Comba

The General Terms and Condi­tions of La Comba GmbH are based on the COFREUROP dead­lines and condi­tions, which we assume are gene­rally known as commer­cial prac­tice. Any and all busi­ness rela­ti­onships with our company in Germany shall be based exclu­si­vely on the German wording of the rele­vant contracts, terms and condi­tions and any other docu­ments they refer to. The appli­cable General Terms and Condi­tions in fruit and vege­table trading are as follows:

Allge­meines – Ergän­zende Vertragsbedingungen

  1. Sämt­liche, auch zukünf­tige Liefe­rungen der Verkäu­ferin erfolgen ausschließ­lich unter Zugrun­de­le­gung dieser Allge­meinen Bedin­gungen, sofern nicht schrift­lich ausdrück­lich etwas anderes verein­bart wird.
  2. Für unser Unter­nehmen, La Comba Frucht­groß­handel GmbH, gelten im grenz­über­schrei­tenden Handels­ver­kehr mit Obst und Gemüse, frisch, tief­ge­froren oder zu Indus­trie­zwe­cken die COFR­­EUROP-Bedin­­gungen (jeweils in ihrer aktu­ellen Fassung), soweit keine indi­vi­duell ausge­han­delten Verein­ba­rungen getroffen werden.
  3. Ergän­zend zu den COFR­­EUROP-Bedin­­gungen erfolgen alle Liefe­rungen unter dem Eigen­tums­vor­be­halt mit den nach­ste­henden Erweiterungen:
  1. Die Verkäu­ferin behält sich das Eigentum an der von ihr gelie­ferten Ware bis zur Erfül­lung sämt­li­cher ihr gegen den Käufer zuste­henden Forde­rungen aus der Geschäfts­be­zie­hung vor. Bei vertrags­wid­rigem Verhalten des Käufers, insbe­son­dere im Falle eines Zahlungs­ver­zugs, ist die Verkäu­ferin berech­tigt, die Ware zurück­zu­nehmen; der Käufer ist zur Heraus­gabe verpflichtet. In der Zurück­nahme liegt nur ein Rück­tritt vom Vertrag vor, wenn dies die Verkäu­ferin ausdrück­lich schrift­lich erklärt.
  2. Eine Weiter­ver­äu­ße­rung ist nur Wieder­ver­käu­fern im gewöhn­li­chen ordnungs­ge­mäßen Eigen­tums­vor­be­halt bis zur voll­stän­digen Bezah­lung gestattet.
  3. Für den Fall der Weiter­ver­äu­ße­rung, wird zwischen der Verkäu­ferin und dem Käufer bereits jetzt verein­bart, dass alle Ansprüche des Käufers gegen seine Abnehmer aus dem Verkauf oder Weiter­gabe der Ware, insbe­son­dere der Anspruch auf Zahlung des Kauf­preises, hiermit an die Verkäu­ferin abge­treten wird. Der Käufer nimmt hiermit die Abtre­tung an.
  4. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen der Verkäu­ferin den Forde­rungs­über­gang anzu­zeigen und ihr alle zur Durch­set­zung der Forde­rung erfor­der­li­chen Auskünfte zu erteilen, insbe­son­dere seine jewei­ligen Abnehmer zu benennen und diese bei Kredit­ver­käufen auf den bestehenden Eigen­tums­vor­be­halt ausdrück­lich hinzu­weisen. Es ist ihm ferner unter­sagt, ein Abtre­tungs­verbot der Kauf­preis­for­de­rung mit seinem Käufer zu vereinbaren.
  5. Die Verkäu­ferin kann die Berech­ti­gung zur Weiter­ver­äu­ße­rung wider­rufen, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, wenn Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens gestellt ist, wenn der Käufer die eides­statt­liche Versi­che­rung über seine Vermö­gens­ver­hält­nisse abgeben muss oder Zahlungs­ein­stel­lung vorliegt. In diesen Fällen ist die Verkäu­ferin berech­tigt, vom Käufer die Heraus­gabe der Vorbe­halts­ware zu fordern. Zur Fest­stel­lung des Eigen­tums ist der Verkäu­ferin jeder­zeit das hierzu erfor­der­liche Betreten der Aufbe­wah­rungs­räume zu gestatten.
  6. Bei Pfän­dungen oder sons­tigen Eingriffen Dritter, hat der Käufer die Verkäu­ferin unver­züg­lich schrift­lich zu benach­rich­tigen, damit sie Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäu­ferin die gericht­li­chen und außer­ge­richt­li­chen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den der Verkäu­ferin entstan­denen Ausfall.
  7. Das Recht auf Ausson­de­rung und Ersatz­aus­son­de­rung gemäß §§ 47, 48 Insol­venz­ord­nung, behält sich die Verkäu­ferin vor.
  8. Wird die Ware mit anderen, der Verkäu­ferin nicht gehö­renden Gegen­ständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt die Verkäu­ferin das Mitei­gentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelie­ferten Ware zu den anderen verbun­denen oder vermischten Gegen­ständen zum Zeit­punkt der Verbin­dung oder Vermischung.
  9. Das Vertrags­ver­hältnis unter­liegt dem Recht der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land. Ausschließ­li­cher Gerichts­stand ist unser Geschäftssitz.