Allgemeines – Ergänzende Vertragsbedingungen
- Sämtliche, auch zukünftige Lieferungen der Verkäuferin erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Bedingungen, sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
- Für unser Unternehmen, La Comba Fruchtgroßhandel GmbH, gelten im grenzüberschreitenden Handelsverkehr mit Obst und Gemüse, frisch, tiefgefroren oder zu Industriezwecken die COFREUROP-Bedingungen (jeweils in ihrer aktuellen Fassung), soweit keine individuell ausgehandelten Vereinbarungen getroffen werden.
- Ergänzend zu den COFREUROP-Bedingungen erfolgen alle Lieferungen unter dem Eigentumsvorbehalt mit den nachstehenden Erweiterungen:
- Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an der von ihr gelieferten Ware bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Käufer zustehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere im Falle eines Zahlungsverzugs, ist die Verkäuferin berechtigt, die Ware zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme liegt nur ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies die Verkäuferin ausdrücklich schriftlich erklärt.
- Eine Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen ordnungsgemäßen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung gestattet.
- Für den Fall der Weiterveräußerung, wird zwischen der Verkäuferin und dem Käufer bereits jetzt vereinbart, dass alle Ansprüche des Käufers gegen seine Abnehmer aus dem Verkauf oder Weitergabe der Ware, insbesondere der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises, hiermit an die Verkäuferin abgetreten wird. Der Käufer nimmt hiermit die Abtretung an.
- Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen der Verkäuferin den Forderungsübergang anzuzeigen und ihr alle zur Durchsetzung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere seine jeweiligen Abnehmer zu benennen und diese bei Kreditverkäufen auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen. Es ist ihm ferner untersagt, ein Abtretungsverbot der Kaufpreisforderung mit seinem Käufer zu vereinbaren.
- Die Verkäuferin kann die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, wenn Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, wenn der Käufer die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgeben muss oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen ist die Verkäuferin berechtigt, vom Käufer die Herausgabe der Vorbehaltsware zu fordern. Zur Feststellung des Eigentums ist der Verkäuferin jederzeit das hierzu erforderliche Betreten der Aufbewahrungsräume zu gestatten.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit sie Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den der Verkäuferin entstandenen Ausfall.
- Das Recht auf Aussonderung und Ersatzaussonderung gemäß §§ 47, 48 Insolvenzordnung, behält sich die Verkäuferin vor.
- Wird die Ware mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung.
- Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz.